Zur Bestimmung des materiellen Rechts in internationalen Schiedsverfahren in Handelssachen gemäß dem russischen Recht, den Regeln des Internationalen Schiedsgerichts für Handelssachen und der schiedsrichterlichen Praxis
pages 123 - 146
ABSTRACT:

Der vorliegende Artikel befasst sich mit den spezifischen Aspekten der Bestimmung des maßgeblichen Rechts in internationalenSchiedsverfahren in Handelssachen gemäß dem russischen Recht, den Regeln des Internationalen Schiedsgerichts für Handelssachen (ICAC)und der schiedsrichterlichen Praxis. Es sei vorweggeschickt, dass die besonderen Aspekte der Bestimmung des maßgeblichen Rechts in internationalen Schiedsverfahren in Handelssachen auf gesetzgeberischer Ebene direkte Bestätigung im Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation finden (namentlich in Artikel 1186 Abs. 1); dies lässt sich als Bekenntnis zu einer gewissen 'Entnationalisierung' des internationalen Schiedsverfahrens in Handelssachen im Bereich internationales Privatrecht verstehen. Spezifische Elemente der Bestimmung des maßgeblichen Rechts sind im Gesetz der Russischen Föderation über das internationale Schiedsverfahren in Handelssachen aus dem Jahre 1993 verankert, welches auf dem UNCITRAL-Modellgesetz aus dem Jahre 1985 beruht. Der Artikel analysiert die den Vertragsparteien gegebene Möglichkeit, die auf ihre Beziehung anzuwendende “Rechtsnorm” frei zu wählen, dies unter Berücksichtigung der besonderen Auslegung dieses Begriffs in den Regelungen zum internationalen Schiedsverfahren, gemäß derer dieser Begriff nicht nur Rechtsvorschriften als solche umfasst, sondern auch supranationale, für die Bedürfnisse des internationalen Handelsverkehrs geschaffene Rechtsnormen, die nicht Bestandteil des nationalen Rechts sind. Der Beitrag handelt des Weiteren die Art und Weise ab, in der das maßgebliche Recht in Schiedsverfahren zu bestimmen ist, in denen die Kollisionsnormen des Verfahrensorts keine Anwendung finden. Besondere Aufmerksamkeit wird den Regeln des Internationalen Schiedsgerichts für Handelssachen (ICAC) an der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation im Falle der Einbindung des Artikels 28 des Gesetzes a. d. J. 1993 sowie der Praxis des ICAC zuteil.

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