Maßgebliches Recht für den Schiedsvertrag - Lex Arbitri oder Lex Causae des Hauptvertrags?
pages 71 - 88
ABSTRACT:

Das internationale Schiedsverfahren existiert nicht in einem juristischen Freiraum. Vielmehr lässt sich gleich eine ganze Reihe von Rechtsordnungen abgrenzen, denen es unterworfen sein kann. Eine davon ist das für den Schiedsvertrag maßgebliche Recht. Dieses für die Gültigkeit des Schiedsvertrags maßgebliche Recht zu bestimmen, ist eines der interessantesten, weil bis heute nicht völlig befriedigend gelösten Probleme des internationalen Schiedsverfahrens. Es gibt hier zwei Möglichkeiten – zwei Rechtsordnungen, die als für die Gültigkeit des Schiedsvertrags entscheidend in Betracht kommen – das lex arbitri oder das für den Hauptvertrag maßgebliche Recht. Der vorliegende Beitrag analysiert beide Möglichkeiten und macht den Versuch einer Schlussfolgerung, welches denn nun anzuwenden wäre. In einem ersten Abschnitt wird kurz die Frage des spezifischen Charakters von Schiedsverträgen abgehandelt. Die Frage der Gültigkeit von Schiedsverträgen dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach in zwei Phasen des Schiedsverfahrens relevant werden – gleich zu Beginn, und in der Phase, in der mit dem Schiedsspruch weiter verfahren werden soll. Mit anderen Worten, die Beurteilung der Gültigkeit von Schiedsverträgen mag sowohl Schiedsgerichten als auch allgemeinen Gerichten obliegen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage des maßgeblichen Rechts für den Schiedsvertrag deshalb sowohl aus dem Blickwinkel der Schiedsrichter als auch aus dem Blickwinkel der allgemeinen Gerichte. In Betracht gezogen werden die einschlägige internationale Regelung sowie eine Reihe von nationalen Regelungen.

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