Zum Umfang der notwendig anzuwendenden, für das Schiedsgericht verbindlichen Bestimmungen des Prozessrechts und materiellen Rechts
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ABSTRACT:

Die Frage des Anwendungsbereichs von zwingend bindenden Vorschriften des prozessualen und materiellen Rechts scheint eine der wichtigsten Probleme der Schiedsgerichtsbarkeit, besonders der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, zu sein. Diese Frage ist mit vielen anderen Problemen verbunden, z.B. mit dem auf verschiedene Elementen des Schiedsverfahrens, besonders auf Schiedsvereinbarung aber auch auf die Schiedsfähigkeit, anwendbaren Recht. Polen versuchte mit seinem Internationalen Privatrecht aus 2011 und als eine der Parteien des Europäischen Abkommens über Schiedsgerichtsbarkeit und des New Yorker Abkommens, diese Sache auf klare Art und Weise aufzulösen. Sogar ein bestätigter Hinweis auf das die Schiedsgerichtsbarkeit regulierende Recht – und auf das Recht anwendbar auf die Schiedsvereinbarung – bedeutet nicht unbedingt, dass es klar ist, welche materiellen, prozessualen und öffentlichen Vorschriften zwingend und damit bindend für das Schiedsgericht sind. Die Antwort auf diese Frage ist für die Parteien von riesengroßer Bedeutung, denn die Verletzung des geltenden Rechts kann entweder zur Außerkraftsetzung eines Schiedsurteils oder zur Ablehnung seiner Vollstreckbarkeit bzw. seiner Anerkennung führen. Alle diesen Probleme werden in diesem Dokument in der Perspektive des schiedsgerichtlichen Hintergrunds der Republik Polens samt ihrem – relativ neuen – Schiedsgerichtsbarkeitsrecht sowie internationalen Privatrecht diskutiert.

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